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   OVG Hamburg, 06.08.1987 - Bs IV 580/87   

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OVG Hamburg, 06.08.1987 - Bs IV 580/87 (https://dejure.org/1987,21587)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06.08.1987 - Bs IV 580/87 (https://dejure.org/1987,21587)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06. August 1987 - Bs IV 580/87 (https://dejure.org/1987,21587)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstweilige Anordnung (Schulorganisationsakte) - Nichtigkeit von Schulorganisationsakten - Folgeregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71

    Überleitung von Vorschriften und Plänen nach § 173 III 1 BBauG

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.08.1987 - Bs IV 580/87
    Dieses sich aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Abwägungsgebot betrifft sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis (vgl. BVerwGE 64 S. 33, 35; BVerwGE 41 S. 67, 68, 71; OVG Hamburg, Beschlüsse v. 28.07.1983 OVG Bs IV 6/83 , S. 18; OVG Bs IV 7/83 , S. 53).

    Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn Belange, die nach Lage der Dinge abwägungserheblich sind, gar nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn die Bedeutung von Belangen verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 68 S. 360, 364; BVerwG, Beschl. v. 20.07.1979, NJW 1980 S. 953, 954; BVerwGE 48 S. 56, 63 f.; BVerwGE 41 S. 67, 69; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 28.07.1983 OVG Bs IV 7/83 , S. 53).

    Für die gerichtliche Beurteilung ist maßgeblich, was der Verordnungsgeber im Zeitpunkt der Normsetzung tatsächlich erwogen hat oder aus Rechtsgründen zu diesem Zeitpunkt hätte erwägen müssen (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.07.1983 OVG Bs IV 7/83 , S. 20; vgl. auch BVerwGE 41 S. 67, 69).

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.08.1987 - Bs IV 580/87
    Dieses sich aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Abwägungsgebot betrifft sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis (vgl. BVerwGE 64 S. 33, 35; BVerwGE 41 S. 67, 68, 71; OVG Hamburg, Beschlüsse v. 28.07.1983 OVG Bs IV 6/83 , S. 18; OVG Bs IV 7/83 , S. 53).

    Ein Abwägungsmangel führt nur dann zur Nichtigkeit einer nach § 41 Abs. 3 SchulG erlassenen Rechtsverordnung, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse v. 28.07.1983, HmbJVBl. 1984 S. 6, 16; OVG Bs IV 7/83 , S. 53; BVerwGE 64 S. 33, 39 f.).

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.08.1987 - Bs IV 580/87
    Dessen bedarf es nicht, weil auch der Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung, die kein subjektives öffentliches Recht gewährt, zur Nichtigkeit einer Rechtsverordnung führt und weil die Antragsteller durch die Ausführung der Regelung nach § 6 Nr. 4 VO auf jeden Fall in ihrem Recht auf Bildung wie oben dargelegt verletzt sind (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 29.07.1977, NJW 1978 S. 554, 555; BVerwGE 65 S. 131, 136; BVerwGE 67 S. 74, 77).
  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 51.75

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen Maßnahmen kommunaler Rechtsetzung; Bekanntmachung

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.08.1987 - Bs IV 580/87
    Dessen bedarf es nicht, weil auch der Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung, die kein subjektives öffentliches Recht gewährt, zur Nichtigkeit einer Rechtsverordnung führt und weil die Antragsteller durch die Ausführung der Regelung nach § 6 Nr. 4 VO auf jeden Fall in ihrem Recht auf Bildung wie oben dargelegt verletzt sind (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 29.07.1977, NJW 1978 S. 554, 555; BVerwGE 65 S. 131, 136; BVerwGE 67 S. 74, 77).
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 25.82

    Bebauungsrecht - Großhandel - Einzelhandel - Wechsel - Nutzungsänderung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.08.1987 - Bs IV 580/87
    Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn Belange, die nach Lage der Dinge abwägungserheblich sind, gar nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn die Bedeutung von Belangen verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 68 S. 360, 364; BVerwG, Beschl. v. 20.07.1979, NJW 1980 S. 953, 954; BVerwGE 48 S. 56, 63 f.; BVerwGE 41 S. 67, 69; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 28.07.1983 OVG Bs IV 7/83 , S. 53).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.10.1983 - 9 S 2216/83

    Schulrecht; kein Anspruch der Eltern auf Aufnahme der Kinder ins Gymnasium mit

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.08.1987 - Bs IV 580/87
    Dazu gehört im Sinne eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung das Recht, bei der Wahl der zu besuchenden bestimmten Schule nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen zurückgewiesen zu werden (OVG Hamburg, Beschlüsse v. 28.07.1983 OVG Bs IV 6/83 , S. 11 ff.; v. 10.09.1980, HmbJVBl. 1981 S. 32, 33 und v. 08.08.1980, HmbJVBl. 1981 S. 17, 19; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 03.10.1983, NVwZ 1984 S. 112 ; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rdnr. 208).
  • BVerwG, 12.03.1982 - 4 N 1.80

    Umfang der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren; Unzulässigkeit der

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.08.1987 - Bs IV 580/87
    Dessen bedarf es nicht, weil auch der Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung, die kein subjektives öffentliches Recht gewährt, zur Nichtigkeit einer Rechtsverordnung führt und weil die Antragsteller durch die Ausführung der Regelung nach § 6 Nr. 4 VO auf jeden Fall in ihrem Recht auf Bildung wie oben dargelegt verletzt sind (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 29.07.1977, NJW 1978 S. 554, 555; BVerwGE 65 S. 131, 136; BVerwGE 67 S. 74, 77).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.08.1987 - Bs IV 580/87
    Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn Belange, die nach Lage der Dinge abwägungserheblich sind, gar nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn die Bedeutung von Belangen verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 68 S. 360, 364; BVerwG, Beschl. v. 20.07.1979, NJW 1980 S. 953, 954; BVerwGE 48 S. 56, 63 f.; BVerwGE 41 S. 67, 69; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 28.07.1983 OVG Bs IV 7/83 , S. 53).
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